126c
Wiedereingliederung eines Bandes
30 Pkte.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
KZVB-Hinweise:
- Die Wiederherstellung eines Bandes ist nach Bema-Nr. 126c abrechenbar. Für die Abnahme zur Wiederherstellung ist die Bema-Nr. 126d nicht abrechenbar.
- Für das Rezementieren eines Bandes ist die Bema-Nr. 126c abrechenbar.