H. Funktionsanalytische/-therapeutische Behandlung
Die Funktionsanalytische/-therapeutische Behandlung ist grundsätzlich nicht Bestandteil der utV.
Funktionsanalytische/-therapeutische Leistungen sind jedoch genehmigungsfähig, wenn entsprechende Funktionsstörungen im stomatognathen System zur Einschränkung oder Gefährdung der Verwendungsfähigkeit führen.
Funktionsanalytische Leistungen im Zusammenhang mit einer erforderlichen Funktionstherapie sind außer der GOZ-Position 800 (Befunderhebung des stomatognathen Systems) vor Durchführung genehmigungspflichtig.
Beantragung/Entscheidung
Anträge auf funktionsdiagnostische/-therapeutische Behandlungen sind vor Behandlungsbeginn mit klinischem Funktionsstatus, Röntgenaufnahme(n) und Modellen - bei Behandlung im zivilen Bereich über die überweisende zahnärztliche Behandlungseinrichrung der Bundeswehr über den regional zuständigen BGZA dem BGZABw zur Entscheidung vorzulegen.
Die Durchführung funktionsdiagnostischer/-therapeutischer Maßnahmen erfolgt grundsätzlich nur in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Ausnahmen sind besonders zu begründen.
Die Entscheidung der Anträge auf funktionsdiagnostische/-therapeutische Behandlungen obliegt grundsätzlich dem BGZABw.
Bei unabweisbaren Versorgungen im zivilen Bereich ist die Genehmigung bei BMVg - Fü San einzuholen.
Bei allen Genehmigungen von funktionsanalytischen und/oder funktionstherapeutischen Leistungen ist ein strenger Maßstab anzulegen.