D. Zahnärztlich-chirurgische Behandlung einschließlich der Behandlung von Verletzungen/Erkrankungen im Bereich des Gesichtsschädels
Soldatinnen/Soldaten der Bundeswehr haben ohne Altersbeschränkung und zeitliche Begrenzungen Anspruch auf eine zahnärztlich-chirurgische Behandlung gemäß den nachfolgenden Vorgaben. Zahnärztlich-chirurgische Behandlungen unterliegen mit Ausnahme der Herstellung von Verbandplatten o.ä. keiner Genehmigungspflicht.
1. Zahnärztlich-chirurgische Behandlung
Zur utV gehören
- das Entfernen von Zähnen oder deren Wurzeln,
- chirurgische Eingriffe bei Zahn-, Mund-und Kieferkrankheiten, wenn die Heilung durch andere Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht so schnell zu erreichen ist.
- implantologische Leistungen siehe Kapitel I
- Dysgnathie siehe Kapitel J
2. Behandlung von Verletzungen/Erkrankungen des Gesichtsschädels
Verbandplatten oder dergleichen sind genehmigungspflichtig. Bei erforderlichen Sofortversorgungen kann diese Genehmigung nachträglich eingeholt werden.
Heil- und Kostenpläne für die Abrechnung von Verbandplatten und dergleichen sind spätestens unmittelbar nach Eingliederung mit dem Formular Heil-und Kostenplan (3-fach), bei Behandlung im zivilen Bereich über den zuständigen zahnärztlichen Sachverständigen, dem zuständigen BGZA zur Genehmigung vorzulegen.