Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V (Mehrkosten bei Füllungen)
Der Zahnarzt kann im Bereich der Füllungstherapie für aufwändigere Füllungen mit dem Patienten eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung treffen. Hierbei ist zu beachten:
- Vor der Behandlung ist der Patient über die Vertragsleistung und mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären.
- Die Mehrkostenvereinbarung bedarf grundsätzlich der Schriftform!
- Die Höhe der vereinbarten Mehrkosten muss für den Patienten erkennbar sein (Mehrkosten = GOZ - Bema).
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Musterformular für Mehrkosten bei Füllungen gem. § 28 SGB V zum Download: Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen |