Bema-Teil 3 (KFO)
Pauschalbeträge für Abformmaterial
Laut Anlage 1 zum BMV-Z (Nummer 4.3.2) kann ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 Euro je Abformung berechnet werden. Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung sowie zu den Praxismaterialien sind zulässig.
Ersatzkassen, Bundeswehr, Bundespolizei sowie Bayerische Polizei: Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 Euro pro Abformung berechenbar
Regionalkassen, Bundesknappschaft, Sozialhilfe sowie Versorgungsämter (KOV): Pauschalbetrag mit dem Punktwert abgegolten1
Kategorienummern für Praxismaterialien
Für die Abrechnung der tatsächlich berechnungsfähigen Praxismaterialkosten im Zusammenhang mit dem Bema-Teil 3 (KFO) wurden zur Vereinfachung folgende Kategorienummern definiert, welche bei der Übermittlung der Daten an die KZVB zu verwenden sind.Nummer | Material-Kategorie |
5000 | Alginate |
5020 | Röhrchen |
5021 | Gummis/Elastics |
5022 | Kobayashi |
5023 | Drehschraube einfach |
5024 | Spezialschraube |
5025 | Kopfteil und Nackenband für Kopf-Kinn-Kappe |
5026 | Pre-Finisher |
5027 | Delaire-Maske |
5999 | sonstige Matieralien (als Text aufführen) |
Die Kosten für Röntgenaufnahmen und Fotografien sind in den Leistungsansätzen enthalten (Vgl. Anlage 1,Nummer 4.3.2, BMV-Z.)