Anwendung der Punktwerte bayerischer Krankenkassen/Fremdkassen
Punktwerte bayerischer Krankenkassen:
Die für Bayern gültigen Regional- und Ersatzkassen-Punktwerte gelten für die Bema-Teile 1 (KCH, einschließlich IP und FU-Leistungen), 2 (KB), 3 (KFO) und 4 (PAR), die ein bayerischer Vertragszahnarzt für Versicherte bayerischer Regional- und Ersatzkassen erbringt. Sitz der Praxis und der Krankenkasse sind in Bayern.
Für Fälle der bayerischen Sozialhilfeträger gelten die Punktwerte der AOK Bayern (siehe Rahmenvereinbarung Sozialhilfeträger § 16 Vergütungen).
Punktwerte der Fremdkassen:
Die von anderen KZVen gültigen Regional- und Ersatzkassen-Punktwerte gelten für die Bema-Teile 1 (KCH, einschließlich IP und FU-Leistungen), 2 (KB) und 4 (PAR), die ein bayerischer Vertragszahnarzt für Versicherte außerbayerischer Regional- und Ersatzkassen erbringt. Sitz der Praxis ist in Bayern und der Sitz der Krankenkasse ist außerbayerisch.
Punktwertansatz bei den verschiedenen Wohnortkassen:
- Regionalkassen: Der Wohnort der/des Versicherten ist entscheidend. Das bedeutet, die Zuordnung erfolgt nach dem WOP-Kennzeichen (hinter dem Kassennamen wird eine zweistellige Nummer für eine eindeutige Zuordnung des Wohnorts der Versicherten zu den KZVen angegeben.)
Handelt es sich beim WOP-Kennzeichen um 71, sind die bayerischen Punktwerte anzusetzen. - Ersatzkassen: Das Regionalkennzeichen der Krankenkasse ist entscheidend. Das bedeutet, die Zuordnung erfolgt nach dem Regional-Kennzeichen der Krankenkasse (erste und zweite Stelle der Kostenträgerkennung oder an der 4. und 5. Stelle der 12-stelligen BKV-Kassennummer).
Handelt es sich beim Regional-Kennzeichen um 83, sind die bayerischen Punktwerte anzusetzen.
Die in Bayern sowie die der einzelnen KZVen geltenden, aktuellen Punktwerte finden Sie unter www.kzvb.de