Abschnitt 3 - Zahnarztverzeichnis
§ 9 Art, Inhalt und Übermittlung
(1) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellt dem GKV-Spitzenverband eine Datei mit einem bundesweiten Verzeichnis der an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzte und zahnärztlich geleiteten Einrichtungen gemäß § 293 Absatz 4 SGB V auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung.
(2) Das Nähere regelt die Technische Anlage zu diesem Vertrag.
(3) Die Weiterleitung der Daten nach Absatz 1 kann unter der Beachtung der Vorschriften des § 80 SGB X gemäß besonderer Regelungen der Technischen Anlage und der Vereinbarung zur Technischen Anlage unmittelbar an eine von dem GKV-Spitzenverband mit der Datenverarbeitung beauftragte Stelle erfolgen.