5. Planung und Abrechnung von Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4)
- 5.1
- Behandlungsplanung
- Für die Planung der systematischen Behandlung von Parodontopathien (BEMA-Teil 4) gilt Anlage 5 zum BMV-Z.
- 5.2
- Abrechnung
- 5.2.1
- Die Abrechnung der parodontologischen Leistungen erfolgt nach dem Abschluss der geplanten Behandlung grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
- 5.2.2
- Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung
- Wenn sich im Laufe der Durchführung einer systematischen PAR-Behandlung der Punktwert ändert, dann ist bei der Abrechnung des Behandlungsfalles durch den Vertragszahnarzt dem bisherigen Punktwert die Hälfte der Differenz zwischen diesem und dem neuen Punktwert hinzuzurechnen.
- PAR-Fälle, für die die Krankenkasse die Kostenübernahmeerklärung vor dem Wechsel des Punktwertes abgegeben hat und mit deren Behandlung erst nach Inkrafttreten des neuen Punktwertes begonnen worden ist, werden in vollem Umfang nach dem neuen Punktwert abgerechnet; bei der Abrechnung gibt der Vertragszahnarzt das Datum des Behandlungsbeginns an.