2. Konservierende und chirurgische Leistungen (BEMA-Teil 1)
- 2.1
- Behandlungsfall im Sinne des Vertrages ist bei Leistungen nach Teil 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA) die gesamte von demselben Vertragszahnarzt innerhalb desselben Kalendervierteljahres vorgenommene Behandlung.
- 2.2
- Die Abrechnung konservierender und chirurgischer Leistungen zwischen Vertragszahnarzt und KZV erfolgt grundsätzlich im Wege elektronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.
- 2.3
- Überweisungen erfolgen auf dem Arzneiverordnungsblatt, das aufgrund des Bundesmantelvertrages-Ärzte vereinbart wird. Dabei ist der Grund der Überweisung, der Name des Versicherten oder die Versichertennummer, der Name des Vertragszahnarztes und seine Anschrift anzugeben. Überweisungen können individuell mittels EDV erstellt werden.
- 2.4
- Ergänzende Inhalte der elektronischen Abrechnung
- 2.4.1
- Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben. Sofern mehrere Sitzungen an einem Tag stattfinden, sind diese durch eine Kennzeichnung zu unterscheiden.
- 2.4.2
- Der Datensatz umfasst die Angabe des behandelten Zahnes bzw. der behandelten Zähne unter Verwendung des zweiziffrigen FDI-Gebissschemas. Sofern die Behandlung keinen Bezug zu bestimmten Zähnen aufweist, ist die Zahnangabe entbehrlich. Dies gilt z. B. auch bei den Geb.-Nrn. 8, 10, 105, 106, 107 und IP4.
Bei Röntgenaufnahmen ist die Zahnangabe entbehrlich, wenn sie sich aus den Zahnangaben für die anderen eingetragenen Leistungen ergibt. - 2.4.3
- Der Datensatz umfasst die Angabe der Gebührennummer des BEMA, soweit nicht die KZVen bestimmt haben, dass die numerischen Gebührennummern gem. Anlage B zum BMV-Z zu übermitteln sind.
Jede abrechnungsfähige Gebührennummer ist gesondert anzugeben. Werden in einer Sitzung Leistungen nach den Nrn. 28, 32, 35, 54 an einem Zahn oder Nr. 62 mehrfach erbracht, ist die Anzahl anzugeben. - 2.4.4
- Bei Füllungen nach den Nrn. 13 a) bis g) ist die Füllungslage zu übermitteln. Für die Bezeichnung der Füllungslage sind folgende Buchstaben bzw. Ziffern zu verwenden:
m o d v l |
= = = = = |
1 2 3 4 5 |
= = = = = |
mesial okklusal bzw. inzisal distal vestibulär (bukkal/labial) lingual bzw. palatinal |
- Sofern Füllungen den Zahnhalsbereich erfassen, ist der Bezeichnung der Füllungslage der folgende Buchstabe bzw. die folgende Ziffer anzufügen:
z | = | 7 | = | zervikal |
- 2.4.5
- Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind folgende Ziffern zu verwenden:
0 1 2 3 4 5 |
= = = = = = |
Bissflügelaufnahme Konservierend/chirurgische Behandlung Gelenkaufnahme Kieferorthopädische Behandlung Parodontitis-Behandlung (PAR-Behandlung) Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen |
- 2.4.6
- Bei Anästhesien sind die PAR-Behandlung mit Ziffer „4“ und die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen mit Ziffer „5“ zu kennzeichnen.
- 2.4.7
- Geldbeträge für abrechnungsfähige Auslagen sind in Cent in den Datensatz aufzunehmen. Die Spezifizierung der Geldbeträge erfolgt mit folgenden 600er Ordnungsnummern:
601 602 603 604 |
= = = = |
Materialkosten bei der Verwendung von Stiften Telefon-, Versand-, Portokosten Laborkosten Zahnarztlabor Laborkosten Fremdlabor |
- Es bleibt den Gesamtvertragspartnern vorbehalten, Änderungen oder Ergänzungen dieser Liste vorzunehmen.
- 2.5
- Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie Abrechnung von Wegegeldern und Reiseentschädigungen nach § 8 Absatz 2 und 3 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
- 2.5.1
- Leistungen aus der GOÄ vom 12.11.1982 werden nach Maßgabe der Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA mit vierstelligen Gebührennummern abgerechnet. Soweit die GOÄ vierstellige Nummern vorsieht, werden diese bei der Abrechnung verwendet.
Soweit die GOÄ dreistellige Nummern vorsieht, wird die Ziffer 8 vorangestellt. Für die Abrechnung der übrigen GOÄ-Leistungen einschließlich möglicher Zuschläge, des Wegegeldes und der Reiseentschädigung gelten die folgenden Nrn. 2.5.2 und 2.5.3. - 2.5.2
- Bei der Abrechnung von Leistungen der Abschnitte B IV bis B VI der GOÄ wird der zweistelligen GOÄ-Nummer die Ziffer 7 vorangestellt und die Ziffer 0 angefügt. Werden Zuschläge nach Abschnitt B V zusätzlich zu den Leistungen nach den Nrn. 55, 56, 61, 62 abgerechnet, wird die Ziffer 0 durch folgende Ziffern ersetzt:
1 2 3 4 5 6 |
= = = = = = |
Zuschlag E Zuschlag F Zuschlag G Zuschlag H Zuschläge H und F Zuschläge H und G |
- Der Zuschlag K2 wird bei Abrechnung der Nrn. 55 oder 56 als Nr. 7003 angegeben.
- 2.5.3
- Die Abrechnung von Wegegeldern (§ 8 Absatz 2 GOZ) und Reiseentschädigungen (§ 8 Absatz 3 GOZ) erfolgt nach folgenden Nrn.
Nr. | Erläuterung |
7810 | Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern |
7811 | Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) |
7820 | Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern |
7821 | Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) |
7830 | Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern |
7831 | Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) |
7840 | Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 und bis zu 25 Kilometern |
7841 | Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 und bis zu 25 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) |
7928 | Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von bis zu 8 Stunden je Tag |
7929 | Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von mehr als 8 Stunden je Tag |
7930 | Kosten für notwendige Übernachtungen |
- Bei der Abrechnung von Reiseentschädigungen sind 42 Cent je Kilometer sowie zusätzlich ein Betrag von 56,00 EUR bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden und bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 112,50 EUR je Tag abzurechnen. Die Zahl der zurückgelegten Kilometer ist anzugeben.