131a
Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
50 Pkte.
Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden.
Neben den Leistungen nach Nrn. 131a bis c können Material- und Laboratoriumskosten gesondert abgerechnet werden.
Neben einer Leistung nach der Nr. 131a ist eine Leistung nach der Nr. 126b bis zu viermal abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweis:
- Die Bema-Nr. 131a beinhaltet das Ein- und Ausgliedern zuzüglich der Material- und Laborkosten.