Wirtschaftlichkeitsgebot - Definition und übergeordnete Bedeutung
Die verschiedenen Bestandteile des Wirtschaftlichkeitsgebots – Leistungen im GKV-System müssen ausreichend (1), zweckmäßig (2), wirtschaftlich (3), und notwendig (4) sein – stehen in untrennbarem innerem Zusammenhang. Sie bedingen sich gegenseitig und überschneiden sich teilweise. So ist eine Maßnahme, die zur Erzielung des Heilerfolges nicht notwendig oder unzweckmäßig ist, zwangsläufig auch unwirtschaftlich. Eine Maßnahme die zur Erzielung des Heilerfolges nicht ausreicht, ist zugleich nicht zweckmäßig. Umgekehrt ist eine mehr als ausreichende Maßnahme zugleich nicht notwendig usw.
- Ausreichend
Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie nach Umfang und Qualität ausreichende Chancen für den Eintritt des erstrebten Heil- oder Verhütungserfolg bietet. - Zweckmäßig
Eine Maßnahme ist zweckmäßig, wenn sie zur Erreichung des erstrebten Heil- oder Verhütungserfolgs geeignet, objektiv hierauf ausgerichtet und hierfür ausreichend wirksam ist. - Wirtschaftlich
Eine Leistung ist wirtschaftlich, wenn sie den erstrebten Heil- oder Verhütungserfolg bei minimalem Ressourcenverbrauch zu erreichen vermag. - Notwendig
Eine Leistung ist notwendig, wenn sie unabdingbarer Bestandteil zur Erreichung des erstrebten Heil- oder Verhütungserfolgs ist.