90
Versorgung eines Zahnes durch eine Wurzelstiftkappe mit Verankerung im Wurzelkanal mit Kugelknopfanker
154 Pkte.
Mit einer Leistung nach der Nr. 90 sind folgende Leistungen abgegolten:
Präparation der Kavität, Abformung, Einprobe, Einzementieren.
Eine Leistung nach der Nr. 90 ist nur im Zusammenhang mit der Eingliederung einer Cover-Denture-Prothese bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer abrechnungsfähig.
Aus Leistungsinhalt der Bema-Nr. 100:
Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100 b abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Wurzelstiftkappen sind in Kombination mit Teleskopkronen oder anderen Verbindungselementen in einem Kiefer bei Neuanfertigung nicht abrechenbar (siehe auch mögliche Kombinationen der Befunde und Festzuschüsse.)
- Wurzelstiftkappen mit Magnetsystem sind als gleichartiger Zahnersatz nach GOZ abzurechnen.
- Eine gleichzeitige Abrechnung von gegossenen Stiftaufbauten und Wurzelstiftkappen ist nicht möglich.
- Die Adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 je Maßnahme plus Auslagen nach § 9 GOZ (z. B. Konditionieren, Silanisieren) ist zusätzlich über den Teil 2 des Heil- und Kostenplans zu vereinbaren. Im Heil- und Kostenplan Teil 1 ist im Bemerkungsfeld auf die adhäsive Befestigung hinzuweisen.