Vergütungsvereinbarung zur Zahntechnik
Grundsätzlich gilt aufgrund der einleitenden Bestimmungen der BEL II, dass neben den im BEL II aufgeführten zahntechnischen Leistungen die Kosten für verschiedene Materialien (z. B. Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten, künstliche Zähne, edelmetallhaltige Dentallegierungen) abgerechnet werden können. In Bayern wurde hierzu auf Landesebene Spezialbestimmungen für die Vergütung von Materialien getroffen. Es bestehen zwei Vergütungsvereinbarungen:
Berechnung von Konfektionszähnen
Für Zähne kann auf die am Liefertag gültigen Einzelgarniturpreise (= unter 100 Stück) ein Zuschlag (inkl. Komplettierung) von 15 % abgerechnet werden (Vgl. Vergütungsvereinbarung zur Zahntechnik).
Berechnungsbeispiele für Konfektionszähne
Berechnungsbeispiel, wenn der Zahnarzt nicht umsatzsteuerpflichtig ist bzw. nicht optiert hat (unverbindliche Musterberechnung):Einzelpreis = Listenpreis (o. MwSt.) | 3,00 EUR | |
+ 15 % Zuschlag | 0,45 EUR | |
berechenbarer Preis | 3,45 EUR | |
Einzelpreis = Listenpreis (o. MwSt.) | 2,52 EUR | |
+ 15 % Zuschlag | 0,38 EUR | |
Zwischensumme | 2,90 EUR | |
+ 7 % MwSt. | 0,20 EUR | |
3,10 EUR |
Auf dem Eigenbeleg sind folgende Angaben für Konfektionszähne erforderlich:
- Art des Konfektionszahns
- Menge
- Preis
Mehrwertsteuer
Ist eine Praxis umsatzsteuerpflichtig gilt grundsätzlich folgendes:
- Die im Einkauf gezahlten 19 % Mehrwertsteuer und die im Verkauf erzielten 7 % Mehrwertsteuer sind durch den Zahnarzt bei der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anzumelden. Die für diesen Geschäftsvorgang errechnete Umsatzsteuerdifferenz ist beim Finanzamt geltend zu machen.
- Bei der Patientenrechnung sind derzeit 7 % Umsatzsteuer auszuweisen.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an die die Praxis betreuende Steuerkanzlei.