16
Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten
(St)
20 Pkte.
20 Pkte.
Zu Bema-Nr. 13:
- Neben den Leistungen nach den Nrn. 13a und b kann die Leistung nach Nr. 16 nicht abgerechnet werden.
KZVB-Hinweis:
- Werden Stifte zur Bema-Nrn. 13a/b benötigt, dann sind diese als Materialkosten unter der Ordnungsnummer 601 abrechenbar.