§ 4 Erhebung des Mundgesundheitsstatus
- (1)
- Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes.
- (2)
- Der erhobene Mundgesundheitsstatus ist in den Vordruck nach § 8 von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt einzutragen.
- (3)
- Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.