107
Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
(Zst)
16 Pkte.
16 Pkte.
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
Zu Nr. IP4 und Nr. IP5:
- Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen.
KZVB-Hinweise:
- Die Entfernung von Zahnstein im Rahmen von PZR-Maßnahmen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
- Die Entfernung von weichen Belägen, Raucherbelägen, subgingivaler Beläge oder Verfärbungen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.