601
Materialkosten bei der Verwendung von Stiften
602
Telefon-, Versand-, Portokosten
603
Laborkosten Zahnarztlabor
604
Laborkosten Fremdlabor
In die Bemerkungsspalte sind die Beträge in Cent einzutragen.
KZVB-Hinweise:
- Die Ordnungsnummer 601 ist im Zusammenhang mit der Bema-Nr. 16 nicht berechnungsfähig. Diese Kosten beziehen sich in der Regel auf die Kosten für die Verwendung von Stiften bei Aufbaufüllungen.
- Für den Versand von Behandlungsplänen an die Krankenkasse zur Kostenübernahmeerklärung sind Portokosten unter der Ordnungsnummer 602 nicht abrechenbar.
- Für den Versand von Behandlungsplänen an den Versicherten zur Weiterleitung an die Krankenkasse sind Portokosten unter der Ordnungsnummer 602 nicht abrechenbar. Gleiches gilt für die Zusendung von Unterlagen an den Patienten, wie z. B. AU-Bescheinigungen, Bescheinigungen im Sinne der GOÄ-Nr. 7750 und Rezepte.
- Für den Versand von Stellungnahmen bzw. Unterlagen an die KZVB sind Portokosten unter der Ordnungsnummer 602 nicht abrechenbar.
- Für den Versand von Unterlagen an den Gutachter bzw. Beratungszahnarzt sind die tatsächlich anfallenden Portokosten unter der Ordnungsnummer 602 über die eGK abrechenbar.
- Laborrechnungen für Kosten, die unter den Ordnungsnummern 603/604 abgerechnet werden, verbleiben in der Praxis bei den Krankenblattunterlagen bis ein Jahr nach Abrechnung.
- Unter den Ordnungsnummern 603/604 sind die Material- und Laborkosten für Verbandplatten im Zusammenhang mit konservierend/chirurgischen Eingriffen abrechenbar.