2401
Probeexzision aus oberflächlich gelegenem Körpergewebe (z. B. Haut, Schleimhaut, Lippe)
15 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Die GOÄ-Nr. 2401 ist neben anderen chirurgischen Leistungen nur bei gesonderter Schnittführung abrechenbar.
- Für Randschnitte bei Tumoroperationen ist die Nummer nicht abrechenbar.
- Grundsätzlich ist hier ein histologischer Befund erforderlich.
- Für diese Position wird eine leistungsbezogene Angabe (Zahn/Gebiet) bei der Abrechnung empfohlen.