§ 2 Versorgungsziele und Qualitiätsförderung
- (1)
- Ziel der Richtlinie ist es, eine regelmäßige und bedarfsgerechte vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten gemäß § 1 Satz 1 zu gewährleisten. Die insoweit zu verfolgenden Versorgungsziele sind insbesondere:
- Erhalt und Verbesserung der Mundgesundheit einschließlich des Mund- und Prothesenhygienestandards und damit Verbesserung der mundgesundheitsbezogenen Lebensqualität (unter anderem Schmerzfreiheit, Essen, Sprechen, soziale Teilhabe),
- Regelmäßige Untersuchungen zum frühzeitigen Erkennen von Erkrankungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs, verbunden mit dem Nachweis der eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne gemäß § 55 Absatz 1 Satz 3 ff. SGB V,
- Zeitnahe, den Lebensumständen des oder der Versicherten Rechnung tragende Behandlung bzw. Hinwirken auf eine solche Behandlung,
- Aufklärung über geeignete Maßnahmen zur Förderung der Mundgesundheit gegenüber der Patientin oder dem Patienten und gegebenenfalls der Pflege- oder Unterstützungspersonen,
- Abstimmen aller Maßnahmen nach dieser Richtlinie auf die Lebensumstände und die kognitiven und motorischen Fähigkeiten des oder der Versicherten sowie deren Fähigkeit zur Mitwirkung.
- (2)
- Bedarfsorientiert führt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt konsiliarische Erörterungen mit Ärzten und Zahnärzten durch; beispielsweise soll dem Krankheitsbild der Mundtrockenheit/Xerostomie durch Hinweise auf eine Prüfung und gegebenenfalls Änderung einer möglicherweise Mundtrockenheit bewirkenden Medikation entgegengewirkt werden.
- (3)
- Der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt wird empfohlen, regelmäßig Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen, die sich an den Versorgungszielen nach Absatz 1 und den speziellen diagnostischen und therapeutischen Aufgabenstellungen orientieren.