63
Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung
(Fl)
80 Pkte.
80 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Wird einem Zahn nach operativem Freilegen zur kieferorthopädischen Einstellung ein Bracket oder ein Attachment aufgeklebt, ist dafür die Bema-Nr. 126a abrechenbar.
- Neben der Bema-Nr. 63 ist die GOÄ-Nr. 2381 grundsätzlich nicht abrechenbar. In begründeten Ausnahmefällen kann die GOÄ-Nr. 2381 neben der Bema-Nr. 63 zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse berechnet werden. Voraussetzung hierfür jedoch ist:
- Aufgrund der ektopen Lage kann eine erfolgreiche orthotope Einstellung nur mit einem vermehrten operativen Mehraufwand erfolgen.
- Der operative Mehraufwand ist in der Patientenkartei ausreichend dokumentiert.
- Die Bema-Nr. 63 ist je Zahn nur einmal abrechenbar.