Aufbewahrungsfristen
Der Zahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelten Kranken Aufzeichnungen zu machen (Karteikarte) und diese aufzubewahren. (Quelle: § 630 f BGB, § 8 Abs. 3 BMV-Z ).Art der Aufzeichnungen | Vertrag | Frist |
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstigen Behandlungsunterlagen, z. B. Heil- und Kostenpläne, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien und vertragsärztliche Befunde, deren Einholung der Vertragszahnarzt veranlasst hat | § 8 Abs. 3 BMV-Z | 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde (gegenüber der Krankenkasse und KZVB) |
Patientenakte (Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.) | § 630 f Abs. 3 BGB | 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen (gegenüber den Patienten) |
Planungsmodelle und ggf. Fotografien, Analysen, Befunde (HNO) bei KFO-Behandlung | siehe erste Zeile | siehe erste Zeile |
Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen über Röntgenuntersuchungen | § 85 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz | 10 Jahre, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres |
Durchschriften der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen | siehe erste Zeile | siehe erste Zeile |
Erstellte Gutachten | TeKo-Beschluss Nr. 154 | 3 Jahre |
Kontoauszug der KZVB als Steuerbeleg | § 147 Abgabenordnung | 10 Jahre |