1485
Operative Eröffnung und Ausräumung der Stirnhöhle oder der Kieferhöhle oder der Siebbeinzellen von außen
103 Pkte.
KZVB-Hinweis:
- Die GOÄ-Nr. 1485 ist als vertragszahnärztliche Leistung nur für die operative Eröffnung und Ausräumung der Kieferhöhle abrechenbar.
- Die plastische Deckung der eröffneten Kieferhöhle ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert abrechenbar.
- Die Entfernung einer oder mehrerer Zysten aus der Kieferhöhle ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert abrechenbar.