Beschluss Nr. 32:
Zu Gebührentarif A
(Anlage 1 des Vertrages) Abschnitt I, § 1 (ab 01.01.2005: § 5 Allgemeine Bestimmungen des BEMA)
Bare Auslagen, die bei Versendung von Gewebeproben zur histologischen Untersuchung entstehen, sind zu erstatten.
(Beschluss der AG vom 27. 11. 1973; gültig ab 1. 1. 1974)