Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
Ä934
Aufnahme des Schädels
19 Pkte.
a) eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)
30 Pkte.
b) zwei Aufnahmen
36 Pkte.
c) mehr als zwei Aufnahmen
- Eine Leistung nach Nr. Ä934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.