Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV
Gemeinsame Erklärung zu § 8 Abs. 2 Satz 1 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV vom 30.10.2017
Abrechnungsmodalitäten für arbeitsmedizinische Untersuchungen
Anmerkung: Für die Bundespolizei gelten für gleich- und andersartige Versorgungen die doppelten Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen, unabhängig vom abweichenden ZE-Punktwert.