98d
Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage
23 Pkte.
- Eine Leistung nach der Nr. 98d ist nur neben der Leistung nach Nr. 97 (Totalprothese, Cover-Denture-Prothese) abrechnungsfähig, auch auf implantatgestützten Totalprothesen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V1 im Ober- und Unterkiefer, wenn die Lagebeziehung von Unterkiefer zu Oberkiefer mit einfacheren Methoden nicht reproduzierbar ermittelt werden kann.
- Material- und Laboratoriumskosten sind gesondert abrechnungsfähig.
- Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V1 ist die Nr. 98d abrechenbar und bei der Abrechnung als Nr. 98di zu kennzeichnen.
KZVB-Hinweise:
- Die Dokumentation der Bema-Nr. 98d muss die Material- und Laborkosten mit einschließen.
1 Anmerkung der KZVB: Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurde § 30 SGB V, in dem die Versorgung mit Zahnersatz bis dahin geregelt war, zum 01.01.2005 aufgehoben und durch die §§ 55 bis 57 SGB V ersetzt.