K2
Eingliedern eines Aufbissbehelfs zur Unterbrechung der Okklusionskontakte ohne adjustierte Oberfläche
45 Pkte.
Das Eingliedern eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein.
Zu Bema-Nrn. K1 bis K9:
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Während einer laufenden kieferorthopädischen Behandlung sind KB-Positionen nicht abrechenbar.
- Diagnostische und therapeutische Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Bema-Nrn. K1 bis K9 berechnet werden, unterliegen der allgemeinen Dokumentationspflicht. Im Krankenblatt ist festzuhalten der Ausgangsbefund mit Datum, das therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung.
- Leistungen nach Bema-Nr. K2 stellen eine Sofortmaßnahme zur Linderung akuter Ereignisse dar.
- Die Bema-Nr. K2 ist zum Beispiel nicht abrechenbar für:
- NTI-tss-Schienen
- Medikamententrägern
- Bleachingschienen
- Marylandschienen
- Gelbschienen
- Schutzschienen (Sport, Epilepsie)
- Aqualizer/Aquasplint
- Schnarcherschienen
- Aufbissschienen bei Kindern
Vgl. KZVB Rundschreiben Nr. 5 vom 30.07.2014
Vgl. zahnärztliche Schienentherapie im Kindes- und Jugendalter - Retentionsschienen/Retentionsgeräte (KFO)
- Im Rahmen der GKV ist ein individueller Löffel nach Bema-Nr. 98a und die dazugehörigen Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit der Bema-Nr. K2 nicht abrechenbar.
- Die Bema-Nr. K8 ist nur dann abrechnungsfähig, wenn der Aufbissbehelf bereits eingegliedert ist. Im Zusammenhang mit dem Eingliedern des Aufbissbehelfs kann die Bema-Nr. K8 nicht berechnet werden.