§ 5 Individueller Mundgesundheitsplan
- (1)
- Auf Grundlage des Mundgesundheitsstatus nach § 4 erstellt die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt einen individuellen Mundgesundheitsplan. Angaben der Versicherten oder des Versicherten und gegebenenfalls der Pflege- oder Unterstützungspersonen werden bei der Erstellung des Plans berücksichtigt.
- (2)
- Der individuelle Mundgesundheitsplan umfasst insbesondere die Angabe:
- der gegenüber der Versicherten oder dem Versicherten und gegebenenfalls der Pflege- oder Unterstützungspersonen zur Anwendung empfohlenen Maßnahmen und Mittel zur Förderung der Mundgesundheit einschließlich der täglichen Mund- und/oder Prothesenhygiene, der Fluoridanwendung, der zahngesunden Ernährung (insbesondere des verringerten Konsums zuckerhaltiger Speisen und Getränke) sowie der Verhinderung bzw. Linderung von Mundtrockenheit/Xerostomie,
- der empfohlenen Durchführungs- bzw. Anwendungsfrequenz dieser Maßnahmen und Mittel,
- ob die Maßnahmen von der Versicherten oder dem Versicherten selbst, mit Unterstützung durch die Pflege- oder Unterstützungsperson oder vollständig durch diese durchzuführen sind,
- zur Notwendigkeit von Rücksprachen mit weiteren an der Behandlung Beteiligten sowie zum vorgesehenen Ort der Behandlung.
- (3)
- Der individuelle Mundgesundheitsplan wird von der Vertragszahnärztin oder dem Vertragszahnarzt in den Vordruck nach § 8 eingetragen.
- (4)
- Die Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 2 wird im Rahmen der nächsten Erhebung des Mundgesundheitsstatus durch die Vertragszahnärztin oder den Vertragszahnarzt überprüft. Auf Grundlage der Überprüfung wird der individuelle Mundgesundheitsplan gegebenenfalls angepasst.
- (5)
- Die Erstellung bzw. Anpassung des individuellen Mundgesundheitsplans erfolgt im Zusammenhang mit der Erhebung des Mundgesundheitsstatus einmal im Kalenderhalbjahr.