801 8 | Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer implantatgestützten Prothese |
Kurztext | Grundeinh. Instands. ZE/implantatgest. |
Erläuterung zum Leistungsinhalt Instandsetzen und/oder Erweiterung einer Prothese im Kunststoff- oder Metallbereich |
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Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 801 8 ist nur für eine Versorgung nach Nr. 36 b der Zahnersatz-Richtlinie (Ausnahmefälle atrophierter zahnloser Kiefer) abrechenbar. Die L-Nr. 801 8 ist als Grundeinheit einmal je Prothese in Verbindung mit den L-Nrn. 802 1, 802 2, 802 3 und 802 4 abrechenbar. |