K4
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
11 Pkte.
Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
Zu Bema-Nrn. K1 bis K9:
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
KZVB-Hinweise:
- Es sind die tatsächlichen Praxismaterialkosten (Kategorie-Nrn. 5410 oder 5420) zu Bema-Nr. K4 abrechenbar.
- Für die Entfernung der semipermanenten Schienung kann die GOÄ-Nr. 2702 abgerechnet werden.
- Für die Wiederherstellung der semipermanenten Schiene kann die Bema-Nr. K4 erneut abgerechnet werden. Eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse ist erforderlich.
- Bei der Schienung parodontal gelockerter Zähne sind Schienungen in Säure-Ätztechnik-Verfahren als Bema-Nr. K4 abzurechnen.
- Kontrollbehandlungen sind ausschließlich nach Bema-Nr. K7 abrechenbar.
- Für Schienen, die mit Drähten, Glasfasergeflechten u. Ä. verstärkt werden, ist die GOÄ-Nr. 2697 abrechenbar.