94b
Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 93a und 93b
Präparation des Brückenpfeilers nach Nr. 93a : | Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93a |
Präparation des Brückenpfleilers nach der Nr. 93a mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: | Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93a |
Präparation der Brückenpfeiler nach Nr. 93b : | Halbe Bew.-Zahl nach der Nr. 93b |
Präparation der Brückenpfleiler nach der Nr. 93b mit darüber hinausgehenden Maßnahmen: | Dreiviertel der Bew.-Zahl nach der Nr. 93b |
KZVB-Hinweise:
- Die Gründe für einen Behandlungsabbruch sind bei der Übermittlung der Daten an die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns anzugeben.
- Als Stichtag für die Abrechnung der Material- und Laborkosten des Zahnarztlabors gilt der Tag des Abbruchs der Behandlung.
- Bei Behandlungsabbruch nach der Präparation ist das entsprechende vertragszahnärztliche Honorar mit der halben Bewertungszahl abrechnungsfähig. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie z. B. Abdruck nach Präparation und ggf. die Bissnahme, rechtfertigen den Ansatz von 3/4 der Bewertungszahl.