7700
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
5 Pkte.
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.
KZVB-Hinweise:
- Für die Erstellung der Abschlussbescheinigung gem. § 29 SGB V ist keine Leistung berechenbar. Diese Bescheinigung gehört zur vertragszahnärztlichen Pflicht und ist nicht gesondert berechenbar. Ebenso ist die Mitteilung über schlechte Mitarbeit gem. § 8 Abs. 5 BMV-Z nicht gesondert berechenbar.
- Überweisungsberichte, Befundberichte und dergleichen müssen zur Abrechnung nach der GOÄ-Nr. 7750 Briefe mit ärztlichem Inhalt sein. Vorgedruckte "Anweisungen zur Extraktion von Zähnen" erfüllen den Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 7750 nur, wenn zusätzliche individuelle Befundangaben und Berichte ärztlichen Inhalts diese ergänzen.
- Mitteilungen an die Krankenkasse, z. B. wegen unzureichender Mitarbeit des Kindes, Abbruch der Behandlung berechtigen nicht zur Abrechnung der GOÄ-Nr. 7750.
- Für einen Verlängerungsantrag kann keine Leistung abgerechnet werden.
- Bei mangelnder Mitarbeit des Patienten ist es häufig notwendig, dass der Zahnarzt an die Eltern schreibt, um durch Belehrungen und ggf. Ermahnungen Abhilfe zu schaffen. Ziffer 5 der Abrechnungsbestimmungen stellt klar, dass derartige Informationen in einem Brief an die Eltern nicht gesondert berechnet werden können, sondern mit den Gebühren nach den Bema-Nrn. 119 und 120 abgegolten sind.
Für die Mitteilung an die Kasse kann das bei der Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns vorrätige Formular benutzt werden. - Die GOÄ-Nrn. 7700 oder GOÄ-Nrn. 7750 sind für private Bescheinigungen (z. B. Bestätigungen für Schulen oder Arbeitgeber bzgl. der Dauer der Behandlung) nicht abrechenbar.