108
Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
6 Pkte.
Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden.
KZVB-Hinweise:
- In der Karteikarte ist spezifiziert anzugeben, welche Einschleifmaßnahmen an welchen Zähnen durchgeführt wurden. Allein der Eintrag "108" ist nicht ausreichend für die Dokumentation.
- Die Bema-Nr. 106 ist neben der Bema-Nr. 108 oder für parodontalchirurgische Zwecke nicht abrechnungsfähig. Sollte die Bema-Nr. 106 während einer systematischen PAR-Behandlung aus anderen Gründen (z. B. Entfernung einer scharfen Zahnkante) erforderlich werden, ist dies abrechnungsfähig und in der Karteikarte gesondert zu begründen.
- Die Bema-Nr. 108 ist bei einer Therapieergänzung nicht abrechenbar.
- Die Bema-Nr. 108 unterliegt der Genehmigungspflicht.