Der Beistand ist neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig.
Der Beistand gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
Der Beistand darf nicht berechnet werden, wenn die Assistenz durch nicht liquidationsberechtigte Ärzte erfolgt.
7610
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
15 Pkte.
(entspricht GOÄ-Nr. 61)