Aus Teil B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen / IV. Verweilgebühr (Ä7003 - Ä7566)
7003 Zuschlag bei Kindern bis 4 Jahren zu Nrn. 7560 - 7566
7003
Zuschlag, bei bis zu drei Jahre alten Kindern (bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres);
bei Verweilgebühren (zu Nrn.: 7560 - 7566)
14 Pkte.
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