57
Beseitigen störender Schleimhautbänder, Muskelansätze oder eines Schlotterkammes im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte, je Sitzung
(SMS)
48 Pkte.
48 Pkte.
Siehe auch Feststellung Nr. 99 der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 22 EKV-Z vom 25.11.1982 - gilt nur für Ersatzkassen)
KZVB-Hinweise:
- Die beiden Bema-Nrn. 57 und 59 sind in derselben Sitzung, im selben Frontzahngebiet oder in derselben Kieferhälfte nebeneinander abrechenbar, wenn es sich um ortsgetrennte Eingriffe handelt, z. B. bei Vestibulumplastik und Beseitigung eines Schlotterkammes.
- Das einfache Durchtrennen des Lippenbändchens im Oberkiefer und Unterkiefer - ohne Korrektur am Septum, ist nach der Bema-Nr. 57 abzurechnen.