2402
Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z. B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z. B. Zunge)
42 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Die GOÄ-Nr. 2402 ist neben anderen chirurgischen Leistungen nur bei gesonderter Schnittführung abrechenbar.
- Für Randschnitte bei Tumoroperationen ist die Nummer nicht abrechenbar.
- Grundsätzlich ist hier ein histologischer Befund erforderlich.
- Für diese Position wird eine leistungsbezogene Angabe (Zahn/Gebiet) bei der Abrechnung empfohlen.