382 2 | Verarbeitung von Sonderkunststoff |
Kurztext | Sonderkunststoff |
Erläuterung zum Leistungsinhalt Verarbeitung von Sonderkunststoff bei der Herstellung oder Wiederherstellung einer Prothese, oder eines Aufbissbehelfs |
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Erläuterungen zur Abrechnung Die L-Nr. 382 2 ist nur bei zahnärztlicher Indikationsstellung abrechenbar. Die L-Nr. 382 2 ist einmal je Prothese oder je Aufbissbehelf abrechenbar. |