01k
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen
28 Pkte.
Die Leistung beinhaltet folgende Bestandteile:
- Ärztliches Gespräch
- Spezielle kieferorthopädische Anamnese
- Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
- 3.1
- Extraorale Untersuchung
- 3.2
- Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
- 3.3
- Feststellung der Kieferrelation
- 3.4
- Feststellung von dento-alveolären Anomalien
- 3.5
- Feststellung des Dentitionsstadiums
- Aufklärung und Beratung
- Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
- Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)
Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. 5 durchführt.
Neben einer Leistung der 01k kann eine Leistung der Nr. 01 nicht abgerechnet werden.
Zu Bema-Nr. Ä1 (Ber) und zu Bema-Nr. 01 (U):
- Über die Nrn. Ä1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung bestehen nicht.
KZVB-Hinweise:
- Die Bema-Nr. 01k ist nicht neben der Bema-Nr. 01 im selben Quartal abrechenbar.
- Neben einem Besuch nach den Bema-Nrn. 151 bis 155 sind die Leistungen nach den Bema-Nrn. Ä 1, 01 und 01k nicht berechnungsfähig.
- Die Bema-Nr. 01k kann bei Therapieänderung und einer Verlängerungsbehandlung erneut berechnet werden.
Vgl. KZBV Rundschreiben V4-0231 vom 09.04.2008