2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
39 Pkte.
KZVB-Hinweise:
- Für die Herstellung und das Eingliedern einer Wundverbandsplatte mit wenig Aufwand ist die GOÄ-Nr. 2700 abzurechnen.
- Die Herstellung und das Eingliedern einer Wundverbandsplatte nach GOÄ-Nr. 2700 in Verbindung mit operativen Eingriffen ohne Vorliegen von Kieferbruch oder Unfallgeschehen werden über den Bema-Teil 1 (KCH) abgerechnet. Für diese Wundverbandsplatte ist keine Anzeige an die Krankenkasse zu schicken; die Abrechnung der Bema-Nr. 2 ist somit nicht möglich.
- Die Herstellung und das Eingliedern einer Wundverbandsplatte nach GOÄ-Nr. 2700, die durch Kieferbruch oder Unfallgeschehen erforderlich wurde, werden über den Bema-Teil 2 (KIBR) abgerechnet. Für diese Wundverbandsplatten ist eine Anzeige an die Krankenkasse zu schicken; die Abrechnung der Bema-Nr. 2 ist somit möglich.