48
Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie einschließlich Wundversorgung
(Ost2)
78 Pkte.
78 Pkte.
Zu Bema-Nr. 43 und zu Bema-Nr. 44:
Das Entfernen eines Wurzelrestes kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste.
KZVB-Hinweis:
- Die Entfernung eines Zahnfollikels ist mit der Gebühr der Bema-Nr. 48 abgegolten.