Anlage 1 zur Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KZVB
Richtlinien für die Fragestunde
- Jedes Mitglied der Vertreterversammlung ist berechtigt, für die Fragestunde bis zu zwei Fragen mit maximal zwei Unterfragen zur mündlichen Beantwortung an den Vorstand zu richten.
- Die Fragen sind in der Landesgeschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der Vertreterversammlung schriftlich einzureichen; bei verkürzter Ladungsfrist endet die Einreichungsfrist eine Woche vor der Vertreterversammlung.
- Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Enthalten Fragen unsachliche Feststellungen oder Wertungen oder ist eine kurze Beantwortung nicht möglich, dürfen sie nicht zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Vertreterversammlung, bei Widerspruch die Versammlung.
- Zulässig sind Fragen nur aus den Bereichen, für die der Vorstand der KZVB unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.
- Der Vorsitzende der Vertreterversammlung ruft die Fragen in der Reihenfolge ihres Eingangs in der Landesgeschäftsstelle auf.
- Für Zusatzfragen gilt Abs. 5 entsprechend.
- Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, sind nicht zulässig.
- Fragen werden nur beantwortet, wenn die Fragesteller anwesend sind.