IX. Folgen einer Prüfung
§ 24 Prüfmaßnahmen
(1) Als Ergebnis des Prüfverfahrens können die Prüfungseinrichtungen
- keine Maßnahmen
- Hinweise
- Beratungen
- Gebührenumwandlungen/Umsetzungen
- Vergütungsberichtigungen bzw. Regresse
beschließen. Für den Fall wiederholt festgestellter Unwirtschaftlichkeit können pauschale Honorarkürzungen vorgenommen werden (§ 106 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
(2) Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen (§ 106 Abs. 3 Satz 4 SGB V).
(3) Werden der Prüfungsstelle oder dem Beschwerdeausschuss schwerwiegende Verstöße gegen vertragszahnärztliche Pflichten bekannt, so kann die Prüfungsstelle bzw. der Beschwerdeausschuss geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere den Referenten des Vorstandes für das Prüfwesen bei der KZVB unterrichten, der die Prüfungsstelle bzw. den Beschwerdeausschuss spätestens 6 Monate nach Unterrichtung über die veranlassten Maßnahmen informiert. Die Krankenkassen werden hierüber von der Prüfungsstelle zeitnah in Kenntnis gesetzt.
(4) Eine Vergütungsberichtigung soll in der Regel frühestens in dem Quartal erfolgen, in dem sich eine Beratung nach Abs. 1 Nr. 3 auswirken konnte.
(5) Vergütungsberichtigungen bzw. Regresse unter € 20,- pro Krankenkasse werden nicht durchgeführt.