8. Schlussbemerkung
Die Nichtbeachtung der Regelungen für die Genehmigung von Assistenten kann disziplinarische Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V nach sich ziehen.
Die Nichtbeachtung der Regelungen für die Genehmigung von Assistenten kann disziplinarische Maßnahmen gemäß § 81 Abs. 5 SGB V nach sich ziehen.