7. Entscheidung über Widersprüche
Der Widerspruch gegen einen Bescheid der KZVB-Bezirksstelle ist bei der zuständigen KZVB-Bezirksstelle einzulegen. Kann dem Einspruch durch die KZVB-Bezirksstelle nicht abgeholfen werden, ist der Vorgang an die zuständige Widerspruchsstelle der KZVB abzugeben.