5. Assistent und angestellter Zahnarzt
Diese Richtlinien gelten nicht für die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten gem. § 32 b ZÄ-ZV, die durch die örtlich zuständigen Zulassungsausschüsse für Vertragszahnärzte genehmigt werden, da insoweit abschließende gesetzliche und gesamtvertragliche Regelungen vorliegen. Die Beschäftigung von angestellten Zahnärzten gem. § 32 b ZÄ-ZV hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung von Assistenten nach diesen Richtlinien.