§ 17 Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung einer Geldbuße und der Gebühren erfolgt durch Verrechnung mit Zahlungsansprüchen des Betroffenen gegen die KZVB. Ist dies nicht möglich, so ist die Vollstreckung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
(2) Zur Sicherstellung von Ansprüchen der KZVB, die sich aus der Durchführung oder Entscheidung eines Disziplinarverfahrens ergeben können, ist die KZVB, auch vor Abschluss des Verfahrens berechtigt, Einbehalte in angemessener Höhe von den Honorarabrechnungen des Betroffenen vorzunehmen.