§ 3 Disziplinarausschuss
(1) Bei der KZVB wird ein ständiger Disziplinarausschuss gebildet, der aus zwei Zahnärzten (Mitglieder der KZVB) und einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt besteht. Sie dürfen nicht in einem ständigen Dienstverhältnis zu der KZVB stehen.
(2) Den Vorsitz in dem Disziplinarausschuss führt ein zahnärztliches Mitglied. Jedes Mitglied des Disziplinarausschusses kann von dem Vorsitzenden zum Berichterstatter (und/oder Untersuchungsführer) bestellt werden.
(3) Für die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand der KZVB für die Dauer dessen Amtszeit bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(5) Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Disziplinarausschüsse in gleicher Besetzung eingesetzt werden.