§ 1 Gegenstand des Disziplinarverfahrens
Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 oder Ermächtigten gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der KZVB, die ihre vertragszahnärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die KZVB eine Verwarnung oder einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu dem sich aus § 81 Abs. 5 SGB V ergebenden Höchstbetrag auferlegen oder das Ruhen der Zulassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 5 SGB V anordnen.