107a
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung
(PBZst)
16 Pkte.
16 Pkte.
Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.
KZVB-Hinweise:
- Mit den Leistungen nach den Nrn. AIT, CPT und UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
- Das Entfernen harter Zahnbeläge an Suprakonstruktionen ist im Rahmen der GKV abrechenbar, wenn die Implantatversorgung gem. § 28 SGB V zu Lasten der GKV als Sachleistung erfolgte (Quelle: BSG Urteil vom 21.06.2011, Az.: B 1 KR 17/10 R).